Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung
I. Steuerrecht:Form der Gewinnermittlung nach § 4 III EStG. Anwendbar für Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen (Kleingewerbetreibende, freiberuflich Tätige, nicht Buch führende Land- und Forstwirte). Gewinn ist der Überschuss der  Betriebseinnahmen über die  Betriebsausgaben. Die E.-Ü.-R. ist ab 2004 nach amtlichem Vordruck vorzunehmen.
II. Rechnungswesen:Teilgebiet des betriebswirtschaftlichen  Rechnungswesens, das  Einnahmen und  Ausgaben aufzeichnet.

Lexikon der Economics. 2013.

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